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title: "§ 1 SchKiSpV — Geltungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schkispv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 1 SchKiSpV — Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der

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Schüler der allgemeinbildenden Schulen

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Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen

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Kinder in Kindergärten mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.

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— Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schkispv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
