SchKG§19Abs2/§24Bek 2025

Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge

Ausfertigungsdatum:
27.05.2025
Fundstelle:
BAnz AT 20.06.2025 B1
Stand:
20250624220002
(XXXX)

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2025 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.

Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 500 Euro.

2.

Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 356 Euro.

3.

Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 440 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 440 Euro berücksichtigt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.