SchKG§19Abs2/§24Bek 2022

Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2022 geltenden Beträge

Ausfertigungsdatum:
01.06.2022
Fundstelle:
BAnz AT 17.06.2022 B7
Stand:
20220620213003
(XXXX)

Aufgrund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2022 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.

Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 325 Euro.

2.

Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 314 Euro.

3.

Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 388 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 388 Euro berücksichtigt.

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