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title: "§ 13 SchiffsBelWertV — Wertermittlung bei Schiffsbauwerken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiffsbelwertv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiffsbelwertv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 13 SchiffsBelWertV — Wertermittlung bei Schiffsbauwerken

Bei Schiffsbauwerken ist als Schiffsbeleihungswert der Zustandswert zu ermitteln. Der Zustandswert entspricht dem Bautenstand, der durch einen technischen Sachverständigen oder die Werft schriftlich zu bestätigen ist. Im Rahmen der Beleihungswertermittlung sind die Baubeschreibungen, die Bauzeichnungen und die mit der Werft geschlossenen Verträge einzusehen.

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— Verordnung über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiffsbelwertv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
