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title: "§ 54 SchiedsG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiedsg/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 54 SchiedsG

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsstelle und der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsstelle.

(3) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

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— Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
