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title: "§ 53 SchiedsG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiedsg/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 53 SchiedsG

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

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— Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
