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title: "§ 27 SchiedsG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiedsg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 27 SchiedsG

Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

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— Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
