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title: "§ 19 SchiedsG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiedsg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 19 SchiedsG

Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;

wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;

der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.

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— Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
