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title: "§ 17 SchiedsG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiedsg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 17 SchiedsG

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;

in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten;

in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;

in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

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— Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
