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title: "§ 10 SchiedsAmtsO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schiedsamtso/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsamtso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 SchiedsAmtsO

Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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— Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schiedsamtso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
