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title: "Anlage 6 SchHaltHygV — (zu § 8 Absatz 2)Grenzwerte für besondere Untersuchungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schhalthygv/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Anlage 6 SchHaltHygV — (zu § 8 Absatz 2)Grenzwerte für besondere Untersuchungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)







Abschnitt I

Gehäuftes Verenden

Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:







Verenden im AbferkelbereichVerenden im

AufzuchtbereichVerenden im

Mast- oder Zuchtbereich

Erste LebenswocheÜbrige Lebenswochen

15532









Abschnitt II

Gehäuftes Auftreten von Kümmerern

Gehäuft treten Kümmerer auf

a)



in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,

b)



in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.









Abschnitt III

Fieberhafte Erkrankungen

Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen

a)



in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch

aa)



im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,

bb)



im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,

b)



in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 TiereFieber zeigen.

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— Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
