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title: "§ 6 SchHaltHygV — Betriebseigene Kontrollen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schhalthygv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SchHaltHygV — Betriebseigene Kontrollen

Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierhalter kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher.

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— Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
