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title: "§ 2 SchHaltHygV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schhalthygv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 SchHaltHygV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.



Betrieb:

alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;

2.



Stall:

ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;

3.



Stallabteilung:

ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;

4.



Isolierstall:

ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;

5.



Rein-Raus-System:

die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;

6.



Zuchtbetrieb:

ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;

7.



Aufzuchtbetrieb:

ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;

8.



arbeitsteilige Ferkelproduktion:

die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;

9.



Gemischter Betrieb:

ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;

10.



Freilandhaltung:

Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;

11.



Auslaufhaltung:

Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;

12.



Verenden:

der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.

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— Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
