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title: "§ 12 SchHaltHygV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schhalthygv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12 SchHaltHygV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 oder 2 ein Schwein hält,

2.



ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt,

3.



einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 4 zuwiderhandelt,

4.



entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert,

5.



entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen lässt,

6.



entgegen § 7 Absatz 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt,

7.



entgegen § 7 Absatz 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

8.



entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt oder

9.



entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

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— Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schhalthygv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
