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title: "§ 6 SchfHwG — Erbbaurecht und Gebäudeeigentum"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schfhwg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SchfHwG — Erbbaurecht und Gebäudeeigentum

Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
