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title: "§ 32 SchfHwG — Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schfhwg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 32 SchfHwG — Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

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— Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
