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title: "§ 3 SchfAusbV — Begriffsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schfausbv_2025/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schfausbv_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3 SchfAusbV — Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,

2.



Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,

3.



Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,

4.



Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,

5.



Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,

6.



technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schfausbv_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
