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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

Ausfertigungsdatum:
24.12.1929
Fundstelle:
RGBl II 1929, 759
Stand:
20120625150430
§ 3

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.

(2)

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.