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title: "§ 6 SchBFrdFlaggV — Verantwortlichkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schbfrdflaggv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schbfrdflaggv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 SchBFrdFlaggV — Verantwortlichkeit

Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.

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— Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schbfrdflaggv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
