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title: "§ 1 SchBFrdFlaggV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schbfrdflaggv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schbfrdflaggv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 1 SchBFrdFlaggV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.

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— Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schbfrdflaggv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
