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title: "§ 7 SchBerG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schberg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schberg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 7 SchBerG

Bei den Maßnahmen, die nach diesem Gesetz zulässig sind, muß die Unterhaltung und der Betrieb der Verkehrs-, Nachrichten- und Versorgungsanlagen sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft, der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Bergbaus gesichert bleiben. Auf Einrichtungen und Anstalten, die mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen, ist bei der Anwendung dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen.

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— Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
