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title: "§ 27 SchBerG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schberg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schberg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:51+00:00"
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# § 27 SchBerG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

3.



eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.

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— Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schberg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
