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title: "§ 35 SchAusrV — Datenschutzrechtliche Regelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schausrv_2026/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T02:22:29+00:00"
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# § 35 SchAusrV — Datenschutzrechtliche Regelungen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist befugt, personenbezogene Daten zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern, zu begutachten und zu verwenden. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Meldeanschrift der in der Konformitätsbewertungsstelle tätigen Personen sowie die Nachweise über deren Unabhängigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 und über deren Kenntnisse, berufliche Qualifikationen, Befugnisse und Fähigkeiten nach § 17 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die personenbezogenen Daten nach Satz 2 zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu übermitteln.

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— Schiffsausrüstungsverordnung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
