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title: "§ 30 SchAusrV — Formale Nichtkonformität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schausrv_2026/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T02:22:29+00:00"
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# § 30 SchAusrV — Formale Nichtkonformität

(1) Eine formale Nichtkonformität liegt bei Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor, wenn

1.



der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen unter Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angebracht hat,

2.



der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen nicht oder unter Verstoß gegen § 12 angebracht hat,

3.



der Hersteller die elektronische Kennzeichnung, die ein Steuerrad-Kennzeichen ersetzen oder ergänzen soll, nicht oder unter Verstoß gegen § 12 vorgenommen hat,

4.



der Hersteller die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat,

5.



der Hersteller oder der Bevollmächtige Unterlagen nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Nummer 1 auf begründetes Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht oder nicht vollständig vorlegen kann oder

6.



die EU-Konformitätserklärung nicht an das mit der entsprechenden Schiffsausrüstung ausgestattete Schiff gesandt wurde.

(2) Im Falle einer formalen Nichtkonformität gilt § 29 Absatz 3 und 4 entsprechend.

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— Schiffsausrüstungsverordnung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
