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title: "§ 14 SchAusrV — Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schausrv_2026/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T02:22:29+00:00"
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# § 14 SchAusrV — Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss

1.



nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder

2.



eine deutsche Behörde sein.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.

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— Schiffsausrüstungsverordnung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
