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title: "§ 13 SchAusrV — Elektronische Kennzeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schausrv_2026/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html"
updated: "2026-07-01T02:22:29+00:00"
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# § 13 SchAusrV — Elektronische Kennzeichnung

(1) Für Schiffsausrüstung, die die Europäische Kommission aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 37 der Richtlinie 2014/90/EU durch Rechtsakt festgelegt hat, kann der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter sicherer und dauerhafter Form ersetzen oder ergänzen. Soweit die elektronische Kennzeichnung das Steuerrad-Kennzeichen ersetzt, muss diese die in § 12 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen entsprechend enthalten.

(2) Die elektronische Kennzeichnung muss den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 in der Fassung vom 19. April 2018 entsprechen.

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— Schiffsausrüstungsverordnung 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
