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title: "§ 9 SchAusrV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schausrv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 SchAusrV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

2.



entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,

3.



entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder

4.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

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— Schiffsausrüstungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
