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title: "§ 4 SchAusrV — Aufsicht über benannte Stellen und Audit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schausrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SchAusrV — Aufsicht über benannte Stellen und Audit

(1) Die zuständige Behörde überwacht die benannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Einrichtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.

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— Schiffsausrüstungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schausrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
