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title: "§ 47a SchaumwZwStV — Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaumwzwstv_2010/47a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 47a SchaumwZwStV — Amtliche Bescheinigung für unabhängige Hersteller

(1) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für unabhängige Hersteller zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 2 entsprechend. Für Wein nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gilt § 11a Absatz 3 entsprechend.

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— Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
