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title: "§ 47 SchaumwZwStV — Belegheft, Buchführung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaumwzwstv_2010/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 47 SchaumwZwStV — Belegheft, Buchführung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.

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— Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
