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title: "§ 34f SchaumwZwStV — Beförderung im Ausfallverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaumwzwstv_2010/34f"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 34f SchaumwZwStV — Beförderung im Ausfallverfahren

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

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— Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
