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title: "§ 31 SchaumwZwStG — Herstellung von Zwischenerzeugnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaumwzwstg_2009/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 31 SchaumwZwStG — Herstellung von Zwischenerzeugnissen

Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.

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— Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
