---
title: "§ 30 SchaumwZwStG — Steuertarif"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaumwzwstg_2009/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstg_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 30 SchaumwZwStG — Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro/hl.

(3) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent

1.



in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder

2.



die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,136 Euro/hl.

(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

---

— Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaumwzwstg_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
