---
title: "§ 3 SchauHV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schauhv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schauhv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 3 SchauHV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,

2.



entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

---

— Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schauhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
