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title: "§ 4 SchaEVZG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaevzg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaevzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SchaEVZG

Hat die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt, wird eine staatliche Vorauszahlung für die Kosten der Bestattung und für die Unterhaltsansprüche Dritter im Umfang des § 339 ZGB sowie für die Kosten der Rechtsverfolgung gewährt.

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— Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaevzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
