---
title: "§ 10 SchaEVZG — Antragsberechtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schaevzg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schaevzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 10 SchaEVZG — Antragsberechtigung

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind

-



Staatsbürger der DDR,

-



Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.

---

— Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schaevzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
