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title: "§ 48 SCEBG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/scebg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 48 SCEBG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

2.



entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
