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title: "§ 42 SCEBG — Vertrauensvolle Zusammenarbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/scebg/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 42 SCEBG — Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
