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title: "§ 40 SCEBG — Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/scebg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 40 SCEBG — Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei
juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen

Erfolgt die Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
