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title: "§ 22 SCEBG — Voraussetzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/scebg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 22 SCEBG — Voraussetzung

(1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn

1.



die Parteien dies vereinbaren oder

2.



bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
