---
title: "§ 9 SCEAG — Gläubigerschutz bei Verschmelzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sceag/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sceag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 9 SCEAG — Gläubigerschutz bei Verschmelzung

Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

---

— Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sceag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
