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title: "§ 5 SCEAG — Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sceag/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sceag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SCEAG — Bekanntmachung

Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Genossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.

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— Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sceag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
