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title: "§ 10 SBkBG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sbkbg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sbkbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 SBkBG

(1) Über die Bildung von Rückstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Über die Bildung von Rücklagen aus dem Jahresüberschuß und die weitere Gewinnverwendung entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

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— Gesetz über die Staatsbank Berlin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sbkbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
