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title: "§ 5 SBGG — Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sbgg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SBGG — Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.

(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.

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— Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
