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title: "§ 56 SBG — Personalangelegenheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sbg_2016/56"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sbg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 56 SBG — Personalangelegenheiten

Die Vertrauensperson soll durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei der vorzeitigen Beendigung einer besonderen Verwendung im Ausland oder deren Ablehnung mit Zustimmung der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten angehört werden.

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— Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sbg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
