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title: "§ 55 SBG — Wahlberechtigung und Wählbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sbg_2016/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sbg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 55 SBG — Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland teilnehmen, sind abweichend von § 5 vom Tag ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Daneben bleiben sie in ihrem Stammtruppenteil wahlberechtigt und wählbar.

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— Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sbg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
