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title: "§ 37 SBG — Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sbg_2016/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sbg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 37 SBG — Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.



der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie

2.



die Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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— Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sbg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
