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title: "§ 3 SAZV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sazv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 3 SAZV — Zuständigkeit

Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.

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— Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
