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title: "§ 20 SAZV — Nichtanwendung des Abschnitts 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sazv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 20 SAZV — Nichtanwendung des Abschnitts 2

(1) Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 nicht anzuwenden.

(2) Zeiten, während derer Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes verrichtet werden, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Das gilt auch für Freistellungszeiten, die aus Diensten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes resultieren.

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— Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
