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title: "§ 8 SatDSiG — Betretens- und Prüfungsrechte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/satdsig/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 8 SatDSiG — Betretens- und Prüfungsrechte

Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen vorzunehmen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

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— Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/satdsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
